Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Dezember 1989
§ 314a
§ 314a – Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes aus dem Beitrittsgebiet
(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente aufgrund des im Beitrittsgebiet geltenden Rechts oder bestand ein solcher Anspruch nur deshalb nicht, weil die im Beitrittsgebiet geltenden besonderen Voraussetzungen nicht erfüllt waren, werden vom 1. Januar 1992 an auf die Witwenrente oder Witwerrente die Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes angewendet. (2) Hatte der Versicherte oder die Witwe oder der Witwer am 18. Mai 1990 den gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet, ist § 314 Absatz 1 und 2 nicht anzuwenden. (3) (weggefallen)
Kurz erklärt
- Personen, die am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente hatten, erhalten ab dem 1. Januar 1992 Einkommensanrechnungen auf diese Renten.
- Wenn der Anspruch auf die Rente nur wegen nicht erfüllter Bedingungen im Beitrittsgebiet nicht bestand, gilt die Regelung ebenfalls.
- Für Versicherte oder deren Witwen/Witwer, die am 18. Mai 1990 im Beitrittsgebiet lebten, gelten besondere Ausnahmen.
- Eine bestimmte Regelung (§ 314 Absatz 1 und 2) findet in diesen Fällen keine Anwendung.
- Ein Teil des Gesetzestextes wurde gestrichen.